Art. 174 Abs. 1, 192 und 194 Abs. 1 SchKG; Art. 725a und 729b Abs. 2 OR. – Wird das Gesuch um Konkurseröffnung wegen Überschuldung auf Begehren der Revisionsstelle vom Konkursrichter abgewiesen, ist die Revisionsstelle mangels Parteistellung bzw. mangels Rechtsschutzinteresses nicht zur Beschwerde legitimiert.
Sachverhalt
Nachdem der Nachlassrichter des im Kanton Zürich gelegenen Bezirks A. der X. AG vorerst die provisorische Nachlassstundung bewilligt und an- schliessend den von der X. AG vorgeschlagenen Nachlassvertrag mit Ver- mögensabtretung bestätigt hatte, reichte die X. AG in Nachlassliquidation (nachfolgend «Klägerin») beim Kantonsgericht Zug gegen die Y. AG mit Sitz in Zug (nachfolgend «Beklagte») eine Anfechtungsklage gemäss Art. 288 SchKG ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Be- klagte sei eine Lieferantin der X. AG gewesen. Diese habe unmittelbar vor der Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung noch Zahlungen an die Beklagte geleistet, mit denen offene Rechnungen für die bis dahin erfolg- ten Lieferungen beglichen worden seien. Damit habe die X. AG die Beklag- te begünstigt und ihre anderen Gläubiger entsprechend geschädigt. In der Klageantwort bestritt die Beklagte die Zuständigkeit des Kantons- gerichts Zug. Zur Begründung dieser Einrede führte sie im Wesentlichen aus, die X. AG und die Y. International Ltd. mit Sitz in England [Mutterge- 179
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Es stellt sich vorab die Frage, ob die Revisionsstelle überhaupt zum Weiterzug des Entscheids des Konkursrichters legitimiert ist. Die Beschwer- deführerin äussert sich zu diesem Punkt in ihrer Beschwerde mit keinem Wort.
a) Nach Art. 194 Abs. 1 SchKG ist Art. 174 SchKG, der vom Weiterzug des Entscheids des Konkursgerichtes über das Konkursbegehren in ordentli- cher Betreibung handelt, auch auf das Konkurseröffnungsverfahren ohne vorgängige Betreibung anwendbar. Demnach kann der Entscheid des Kon- kursrichters, mit welchem dieser den Konkurs auf Grund einer Überschul- dungsanzeige gemäss Art. 725a OR i.V.m. Art. 192 SchKG nicht eröffnet, grundsätzlich an das obere Gericht weitergezogen werden. Nach Art. 174 Abs. 1 SchKG sind dabei die Parteien zur Weiterziehung des Entscheids le- gitimiert. Der Gesetzeswortlaut beschränkt mithin den Kreis der Weiterzie- hungsberechtigten ausdrücklich auf die Parteien des erstinstanzlichen Ver- fahrens. Damit sind grundsätzlich der Schuldner sowie die Gläubiger, welche am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt waren, zum Weiterzug des Entscheids berechtigt (Roger Giroud, Basler Kommentar, SchKG II, Basel/Genf/München 1998, N 14 zu Art. 174). Andere Beteiligte sind nicht legitimiert. Nach BGE 123 III 403 E. 3a liegt hier ein qualifiziertes Schwei- gen des Gesetzgebers vor.
b) Die Revisionsstelle, die eine Überschuldung der Gesellschaft anzeigt, ist nun aber nicht Partei in diesem Verfahren. Sie hat am Ausgang des Ver- fahrens kein eigenes Interesse. Dieses besteht einzig darin, durch Erfüllung ihrer gesetzlichen Anzeigepflicht eine mögliche Haftung zu vermeiden. Ihr fehlt somit ein Rechtsschutzinteresse, weshalb ihr auch keine Parteistellung zukommt. Grundsätzlich ist das Verfahren nach Art. 725a OR nämlich ein Einparteienverfahren, sofern nicht ein Gläubiger einen Antrag auf Konkur- saufschub gestellt hat (Michael Krampf/Rolf Schuler, Überschuldungsanzei- ge und Insolvenzerklärung, in: AJP 2002 S. 1071 mit Hinweis auf einen Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7.4.2000; a.M. Brunner, Basler Kommentar, SchKG II, Basel/Genf/München 1998, N 22 zu Art. 192). Daran ändert nichts, dass im vorliegenden Fall die Revisionsstelle und der neue Verwaltungsrat der Gesellschaft unterschiedliche Auffassun- gen über die Frage des Bestehens einer Überschuldung vertreten. Mit der 178
Anzeige der Überschuldung beim Konkursrichter genügt die Revisionsstelle ihrer gesetzlichen Pflicht. Dabei handelt es sich um eine so genannte Ersatz- vornahme, d.h. die Revisionsstelle ist zur Benachrichtigung des Konkurs- richters nur verpflichtet, wenn der Verwaltungsrat die Anzeige unterlässt. Versäumt die Revisionsstelle die Anzeige trotz offensichtlicher Überschul- dung, kann sie für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht wer- den. Die Revisionsstelle hat also lediglich die Pflicht, eine offensichtliche Überschuldung anzuzeigen, wenn der zuständige Verwaltungsrat dies ver- säumt. Mit der erfolgten Benachrichtigung des Konkursrichters hat sie dieser Pflicht aber Genüge getan. Es liegt fortan im Verantwortungsbereich des Konkursrichters, ob er den Konkurs eröffnet oder ihn allenfalls aufschiebt oder gar mangels Voraussetzungen, namentlich mangels Überschuldung der Gesellschaft im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR definitiv nicht eröffnet. Damit ist aber klar gestellt, dass der Revisionsstelle ab diesem Zeitpunkt kein eige- nes Rechtsschutzinteresse mehr zukommt. Dieses ist aber Voraussetzung zur Ergreifung eines Rechtsmittels. Mangelt es mithin der Beschwerdeführe- rin an der Parteistellung bzw. an einem Rechtsschutzinteresse, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. Justizkommission, 9. März 2006 Art. 285 ff. SchKG – Die Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG ist nicht schiedsfähig. Aus dem Sachverhalt: Nachdem der Nachlassrichter des im Kanton Zürich gelegenen Bezirks A. der X. AG vorerst die provisorische Nachlassstundung bewilligt und an- schliessend den von der X. AG vorgeschlagenen Nachlassvertrag mit Ver- mögensabtretung bestätigt hatte, reichte die X. AG in Nachlassliquidation (nachfolgend «Klägerin») beim Kantonsgericht Zug gegen die Y. AG mit Sitz in Zug (nachfolgend «Beklagte») eine Anfechtungsklage gemäss Art. 288 SchKG ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Be- klagte sei eine Lieferantin der X. AG gewesen. Diese habe unmittelbar vor der Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung noch Zahlungen an die Beklagte geleistet, mit denen offene Rechnungen für die bis dahin erfolg- ten Lieferungen beglichen worden seien. Damit habe die X. AG die Beklag- te begünstigt und ihre anderen Gläubiger entsprechend geschädigt. In der Klageantwort bestritt die Beklagte die Zuständigkeit des Kantons- gerichts Zug. Zur Begründung dieser Einrede führte sie im Wesentlichen aus, die X. AG und die Y. International Ltd. mit Sitz in England [Mutterge- 179
E. 1a Nach Art. 194 Abs. 1 SchKG ist Art. 174 SchKG, der vom Weiterzug des Entscheids des Konkursgerichtes über das Konkursbegehren in ordentli- cher Betreibung handelt, auch auf das Konkurseröffnungsverfahren ohne vorgängige Betreibung anwendbar. Demnach kann der Entscheid des Kon- kursrichters, mit welchem dieser den Konkurs auf Grund einer Überschul- dungsanzeige gemäss Art. 725a OR i.V.m. Art. 192 SchKG nicht eröffnet, grundsätzlich an das obere Gericht weitergezogen werden. Nach Art. 174 Abs. 1 SchKG sind dabei die Parteien zur Weiterziehung des Entscheids le- gitimiert. Der Gesetzeswortlaut beschränkt mithin den Kreis der Weiterzie- hungsberechtigten ausdrücklich auf die Parteien des erstinstanzlichen Ver- fahrens. Damit sind grundsätzlich der Schuldner sowie die Gläubiger, welche am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt waren, zum Weiterzug des Entscheids berechtigt (Roger Giroud, Basler Kommentar, SchKG II, Basel/Genf/München 1998, N 14 zu Art. 174). Andere Beteiligte sind nicht legitimiert. Nach BGE 123 III 403 E. 3a liegt hier ein qualifiziertes Schwei- gen des Gesetzgebers vor.
E. 1b Die Revisionsstelle, die eine Überschuldung der Gesellschaft anzeigt, ist nun aber nicht Partei in diesem Verfahren. Sie hat am Ausgang des Ver- fahrens kein eigenes Interesse. Dieses besteht einzig darin, durch Erfüllung ihrer gesetzlichen Anzeigepflicht eine mögliche Haftung zu vermeiden. Ihr fehlt somit ein Rechtsschutzinteresse, weshalb ihr auch keine Parteistellung zukommt. Grundsätzlich ist das Verfahren nach Art. 725a OR nämlich ein Einparteienverfahren, sofern nicht ein Gläubiger einen Antrag auf Konkur- saufschub gestellt hat (Michael Krampf/Rolf Schuler, Überschuldungsanzei- ge und Insolvenzerklärung, in: AJP 2002 S. 1071 mit Hinweis auf einen Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7.4.2000; a.M. Brunner, Basler Kommentar, SchKG II, Basel/Genf/München 1998, N 22 zu Art. 192). Daran ändert nichts, dass im vorliegenden Fall die Revisionsstelle und der neue Verwaltungsrat der Gesellschaft unterschiedliche Auffassun- gen über die Frage des Bestehens einer Überschuldung vertreten. Mit der 178
Anzeige der Überschuldung beim Konkursrichter genügt die Revisionsstelle ihrer gesetzlichen Pflicht. Dabei handelt es sich um eine so genannte Ersatz- vornahme, d.h. die Revisionsstelle ist zur Benachrichtigung des Konkurs- richters nur verpflichtet, wenn der Verwaltungsrat die Anzeige unterlässt. Versäumt die Revisionsstelle die Anzeige trotz offensichtlicher Überschul- dung, kann sie für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht wer- den. Die Revisionsstelle hat also lediglich die Pflicht, eine offensichtliche Überschuldung anzuzeigen, wenn der zuständige Verwaltungsrat dies ver- säumt. Mit der erfolgten Benachrichtigung des Konkursrichters hat sie dieser Pflicht aber Genüge getan. Es liegt fortan im Verantwortungsbereich des Konkursrichters, ob er den Konkurs eröffnet oder ihn allenfalls aufschiebt oder gar mangels Voraussetzungen, namentlich mangels Überschuldung der Gesellschaft im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR definitiv nicht eröffnet. Damit ist aber klar gestellt, dass der Revisionsstelle ab diesem Zeitpunkt kein eige- nes Rechtsschutzinteresse mehr zukommt. Dieses ist aber Voraussetzung zur Ergreifung eines Rechtsmittels. Mangelt es mithin der Beschwerdeführe- rin an der Parteistellung bzw. an einem Rechtsschutzinteresse, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. Justizkommission, 9. März 2006 Art. 285 ff. SchKG – Die Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG ist nicht schiedsfähig. Aus dem Sachverhalt: Nachdem der Nachlassrichter des im Kanton Zürich gelegenen Bezirks A. der X. AG vorerst die provisorische Nachlassstundung bewilligt und an- schliessend den von der X. AG vorgeschlagenen Nachlassvertrag mit Ver- mögensabtretung bestätigt hatte, reichte die X. AG in Nachlassliquidation (nachfolgend «Klägerin») beim Kantonsgericht Zug gegen die Y. AG mit Sitz in Zug (nachfolgend «Beklagte») eine Anfechtungsklage gemäss Art. 288 SchKG ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Be- klagte sei eine Lieferantin der X. AG gewesen. Diese habe unmittelbar vor der Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung noch Zahlungen an die Beklagte geleistet, mit denen offene Rechnungen für die bis dahin erfolg- ten Lieferungen beglichen worden seien. Damit habe die X. AG die Beklag- te begünstigt und ihre anderen Gläubiger entsprechend geschädigt. In der Klageantwort bestritt die Beklagte die Zuständigkeit des Kantons- gerichts Zug. Zur Begründung dieser Einrede führte sie im Wesentlichen aus, die X. AG und die Y. International Ltd. mit Sitz in England [Mutterge- 179
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Art. 174 Abs. 1, 192 und 194 Abs. 1 SchKG; Art. 725a und 729b Abs. 2 OR. – Wird das Gesuch um Konkurseröffnung wegen Überschuldung auf Begeh- ren der Revisionsstelle vom Konkursrichter abgewiesen, ist die Revisions- stelle mangels Parteistellung bzw. mangels Rechtsschutzinteresses nicht zur Beschwerde legitimiert. Aus den Erwägungen:
1. Es stellt sich vorab die Frage, ob die Revisionsstelle überhaupt zum Weiterzug des Entscheids des Konkursrichters legitimiert ist. Die Beschwer- deführerin äussert sich zu diesem Punkt in ihrer Beschwerde mit keinem Wort.
a) Nach Art. 194 Abs. 1 SchKG ist Art. 174 SchKG, der vom Weiterzug des Entscheids des Konkursgerichtes über das Konkursbegehren in ordentli- cher Betreibung handelt, auch auf das Konkurseröffnungsverfahren ohne vorgängige Betreibung anwendbar. Demnach kann der Entscheid des Kon- kursrichters, mit welchem dieser den Konkurs auf Grund einer Überschul- dungsanzeige gemäss Art. 725a OR i.V.m. Art. 192 SchKG nicht eröffnet, grundsätzlich an das obere Gericht weitergezogen werden. Nach Art. 174 Abs. 1 SchKG sind dabei die Parteien zur Weiterziehung des Entscheids le- gitimiert. Der Gesetzeswortlaut beschränkt mithin den Kreis der Weiterzie- hungsberechtigten ausdrücklich auf die Parteien des erstinstanzlichen Ver- fahrens. Damit sind grundsätzlich der Schuldner sowie die Gläubiger, welche am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt waren, zum Weiterzug des Entscheids berechtigt (Roger Giroud, Basler Kommentar, SchKG II, Basel/Genf/München 1998, N 14 zu Art. 174). Andere Beteiligte sind nicht legitimiert. Nach BGE 123 III 403 E. 3a liegt hier ein qualifiziertes Schwei- gen des Gesetzgebers vor.
b) Die Revisionsstelle, die eine Überschuldung der Gesellschaft anzeigt, ist nun aber nicht Partei in diesem Verfahren. Sie hat am Ausgang des Ver- fahrens kein eigenes Interesse. Dieses besteht einzig darin, durch Erfüllung ihrer gesetzlichen Anzeigepflicht eine mögliche Haftung zu vermeiden. Ihr fehlt somit ein Rechtsschutzinteresse, weshalb ihr auch keine Parteistellung zukommt. Grundsätzlich ist das Verfahren nach Art. 725a OR nämlich ein Einparteienverfahren, sofern nicht ein Gläubiger einen Antrag auf Konkur- saufschub gestellt hat (Michael Krampf/Rolf Schuler, Überschuldungsanzei- ge und Insolvenzerklärung, in: AJP 2002 S. 1071 mit Hinweis auf einen Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7.4.2000; a.M. Brunner, Basler Kommentar, SchKG II, Basel/Genf/München 1998, N 22 zu Art. 192). Daran ändert nichts, dass im vorliegenden Fall die Revisionsstelle und der neue Verwaltungsrat der Gesellschaft unterschiedliche Auffassun- gen über die Frage des Bestehens einer Überschuldung vertreten. Mit der 178
Anzeige der Überschuldung beim Konkursrichter genügt die Revisionsstelle ihrer gesetzlichen Pflicht. Dabei handelt es sich um eine so genannte Ersatz- vornahme, d.h. die Revisionsstelle ist zur Benachrichtigung des Konkurs- richters nur verpflichtet, wenn der Verwaltungsrat die Anzeige unterlässt. Versäumt die Revisionsstelle die Anzeige trotz offensichtlicher Überschul- dung, kann sie für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht wer- den. Die Revisionsstelle hat also lediglich die Pflicht, eine offensichtliche Überschuldung anzuzeigen, wenn der zuständige Verwaltungsrat dies ver- säumt. Mit der erfolgten Benachrichtigung des Konkursrichters hat sie dieser Pflicht aber Genüge getan. Es liegt fortan im Verantwortungsbereich des Konkursrichters, ob er den Konkurs eröffnet oder ihn allenfalls aufschiebt oder gar mangels Voraussetzungen, namentlich mangels Überschuldung der Gesellschaft im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR definitiv nicht eröffnet. Damit ist aber klar gestellt, dass der Revisionsstelle ab diesem Zeitpunkt kein eige- nes Rechtsschutzinteresse mehr zukommt. Dieses ist aber Voraussetzung zur Ergreifung eines Rechtsmittels. Mangelt es mithin der Beschwerdeführe- rin an der Parteistellung bzw. an einem Rechtsschutzinteresse, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. Justizkommission, 9. März 2006 Art. 285 ff. SchKG – Die Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG ist nicht schiedsfähig. Aus dem Sachverhalt: Nachdem der Nachlassrichter des im Kanton Zürich gelegenen Bezirks A. der X. AG vorerst die provisorische Nachlassstundung bewilligt und an- schliessend den von der X. AG vorgeschlagenen Nachlassvertrag mit Ver- mögensabtretung bestätigt hatte, reichte die X. AG in Nachlassliquidation (nachfolgend «Klägerin») beim Kantonsgericht Zug gegen die Y. AG mit Sitz in Zug (nachfolgend «Beklagte») eine Anfechtungsklage gemäss Art. 288 SchKG ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Be- klagte sei eine Lieferantin der X. AG gewesen. Diese habe unmittelbar vor der Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung noch Zahlungen an die Beklagte geleistet, mit denen offene Rechnungen für die bis dahin erfolg- ten Lieferungen beglichen worden seien. Damit habe die X. AG die Beklag- te begünstigt und ihre anderen Gläubiger entsprechend geschädigt. In der Klageantwort bestritt die Beklagte die Zuständigkeit des Kantons- gerichts Zug. Zur Begründung dieser Einrede führte sie im Wesentlichen aus, die X. AG und die Y. International Ltd. mit Sitz in England [Mutterge- 179